Satzung
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung vom 22. Oktober 1964, zuletzt geändert durch Beschluss der Jahresmitgliederversammlung vom 10. November 2016 in Berlin.
Präambel
Seit der Währungsreform im Jahre 1948 ist das wirtschaftliche und damit auch soziale Leben unseres Volkes durch die Politik der Sozialen Marktwirtschaft geprägt worden. Durch sie wurde nach langen Jahren der Zwangs- und Kriegswirtschaft der Wettbewerb wieder zur Grundlage des Wirtschafts-lebens. Der außerordentlich rasche Wiederaufstieg ist das Ergebnis dieser Politik. Trotz des großen Erfolges sind aber die Prinzipien der Wettbewerbswirtschaft noch nicht in genügendem Maße Allgemeingut geworden. Die Wettbewerbswirtschaft als wesentlichen Bestandteil unseres gesellschaftlichen Lebens zu festigen und zu fördern, sowie als Ordnungsprinzip für ein ökonomisch und sozial erfolgreiches Wirtschafts- und Gesellschaftssystem auch in anderen Ländern, insbesondere solchen mit bisheriger oder früherer Staatsverwaltungswirtschaft zu verbreiten, ist das Ziel des Vereins zur Förderung der Wettbewerbswirtschaft. Dieses Ziel soll in erster Linie durch die wissenschaftliche Untersuchung der sich aus der Wettbewerbswirtschaft im weitesten Sinne ergebenden Fragen verfolgt werden. Daneben soll die Wettbewerbswirtschaft in Theorie und Praxis der Allgemeinheit erläutert und verständlich gemacht werden. Der Verein geht dabei von der Überzeugung aus, dass eine systematische und ständige Unterrichtung der Öffentlichkeit über Wesen und Wirken der Wettbewerbswirtschaft für die weitere Entwicklung unseres Volkes von großer Bedeutung ist.
§1 Name und Sitz1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Wettbewerbswirtschaft e. V. - VFW
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist in das dortige Vereinsregister eingetragen.
§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck des Vereins ist die Förderung der Wettbewerbswirtschaft im Sinne der Präambel dieser Satzung.
3. Dieser Zweck soll in erster Linie erreicht werden durch
a) die systematische, wissenschaftliche Untersuchung des wirtschaftlichen und sozialen Geschehens unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung und Förderung der Wettbewerbswirtschaft,
b) durch die Durchführung von Seminaren, Kolloquien und anderer zur Erfüllung dieser Ziele dienlichen Veranstaltungen.,
c) Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse,
d) Information der Öffentlichkeit über die Probleme der Wettbewerbswirtschaft und
e) Zusammenarbeit mit Vereinen und Institutionen ähnlicher Zielsetzungen.
4. Der Zweck des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6.Der Verein zur Förderung der Wettbewerbswirtschaft ist keine politische Organisation. Er führt keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb.
7. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder Beiträge noch Anteile des Vermögens zurück.
8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristischer Personen sowie Vereinigungen, Organisationen und Institutionen des privaten und öffentlichen Rechts werden, die die in § 2 niedergelegten Ziele des Vereins fördern wollen.
2. Der Aufnahmeantrag als Mitglied ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme nach freiem Ermessen entscheidet. Nach Aufnahme erhält jedes Mitglied eine Bestätigung über die Mitgliedschaft, wodurch die Satzung vom Mitglied anerkannt wird.
3. Der Mindestmitgliedsbeitrag beträgt für natürliche Personen jährlich € 70,-, für juristische Personen € 300,-.
4. Alle Mitglieder übernehmen es, den Verein in der Erfüllung seiner Aufgaben bei sich bietender Gelegenheit zu unterstützen und zu fördern. Jedes Mitglied kann unbeschadet der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit ehrenamtlicher oder besoldeter Mitarbeiter des Vereins sein.
5. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austrittserklärung, durch den Tod oder durch Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund auf Beschluss des Vorstandes. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres durch Kündigung, mit dreimonatiger Kündigungsfrist, schriftlich erfolgen.
6. Gründungsmitglieder können nur durch einstimmigen Beschluss aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins ausgeschlossen werden.
7. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern wählen, die sich in besonderer Weise um den Verein zur Förderung der Wettbewerbswirtschaft e. V. und die Soziale Marktwirtschaft insgesamt Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder haben volles Stimmrecht, sind aber beitragsfrei.
Dem Verein können natürliche und juristische Personen als Förderer angehören. Über die Aufnahme von Förderern entscheidet der Vorstand. Förderer zahlen einen Mindestbeitrag von jährlich € 300,-. Förderer haben kein Stimmrecht.
§5 Organe
1. Vereinsorgane sind:
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
Die Mitglieder des Vorstandes werden ehrenamtlich tätig.
§6 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung, die vom Vorstand mindestens drei Wochen vor dem Verhandlungstage durch schriftliche Einladung einzuberufen ist, findet jährlich statt. Es ist ordnungsgemäß eingeladen worden, wenn die Benachrichtigung an die letzte vom Mitglied des Vereins bekanntgegebene Anschrift rechtzeitig abgesandt ist. Mit der Einladung sind die Beratungsgegenstände bekanntzugeben. Der Vorstand kann, wenn wichtige Gründe vorliegen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder es verlangt. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt in derselben Weise wie die einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
2. Zum Geschäftskreis der ordentlichen Mitgliederversammlung gehört:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Entgegennahme des vom Vorstand zu erteilenden Geschäftsberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins,
e) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören. Im Übrigen beschließt die Mitgliederversammlung über die vom Vorstand bei der Einberufung oder mindestens acht Tage vor dem Versammlungstage angekündigten Gegenstände.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht durch einen Vertreter ausgeübt werden. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
§7 Vorstand
1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus
- dem Vorsitzenden
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung, beim ersten Mal durch die Gründungsversammlung, auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertreten die stellvertretenden Vorsitzenden und das geschäftsführende Vorstandsmitglied nur bei Verhinderung des Vorsitzenden.
4. Der Vorsitzende des Kuratoriums gemäß § 8 Absatz 3 der Satzung ist kraft Amtes Mitglied des erweiterten Vorstandes.
5. Der geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB kann bis zu vier Mitglieder des Vereins in den erweiterten Vorstand kooptieren.
6. Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
7. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen bisherigen Vorsitzenden des Vereins zum Ehrenvorsitzenden wählen mit Stimmrecht im Vorstand.
§8 Kuratorium
1. Die Mitgliederversammlung beruft auf Vorschlag des Vorstandes aus ihrer Mitte sowie aus dem Kreis der Förderer ein Kuratorium von mindestens 5 und höchstens 15 Persönlichkeiten. Die Berufung erfolgt jeweils auf die Dauer von 2 Jahren. Eine erneute Berufung ist zulässig.
2. Das Kuratorium berät den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 2 der Satzung. Es ist berechtigt, Vorschläge für die Vereinsarbeit zu machen.
3. Der Vorstand erstattet dem Kuratorium mindestens einmal jährlich Bericht über die Arbeit der Gesellschaft sowie über die geplanten Vorhaben und nimmt dabei die Empfehlungen und Vorschläge des Kuratoriums entgegen. Das Kuratorium hat einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.
§9 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dazu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder und die Zustimmung aller Gründungsmitglieder, auch der nicht erschienenen, erforderlich. Die Zustimmung der nichterschienenen Gründungsmitglieder muss schriftlich erfolgen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an das Evangelische Hilfswerk in Deutschland und an den Deutschen Caritas-Verband, dies es zu mildtätigen Zwecken zu verwenden haben.
§10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 1964.